Informationsmaterial

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Erstinformation Makler Kurzporträt IDD VersVermV

Der Gewerbetreibende/Versicherungsvermittler hat dem Versicherungsnehmer gemäß § 15 VersVermV (Versicherungsvermittlungsverordnung) beim ersten Geschäftskontakt u. a. Angaben zur Person und der Tätigkeit klar und verständlich auf
Papier mitzuteilen. Bei personalisierter Kontaktaufnahme über meine Website oder per E-Mail erhalten Sie diese Erstinformation vorab als PDF-Dokument.